Internetrecht

Impressumspflicht für Webseiten im Internet – Rechtmäßige Abmahnung?

1. Angaben im Impressum

Seit dem 01.03.2007 ist das geänderte Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten. Sinn und Zweck der Erneuerung dieses Gesetzes ist gemäß § 1 TMG die Schaffung von einheitlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste.

1.1. Inhalt des Impressums

Viele Webseitenbetreiber wissen von dieser Pflicht, fühlen sich aber nicht verpflichtet zur Einstellung eines Impressums, weil sie „nur privat“ oder „zum Vergnügen“ die Webseite betreiben.

BGH Urteil zum Schutz des Datenbankherstellers

BGH, 21.07.2005, Schutz nach § 87 b Abs. 1 S. 1 UrhG des Datenbankherstellers bei Entnahme von Daten und Zusammenfassung derselben auf andere Weise

Verwendung von Fotomontagen in satirischen Kontexten

BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 14. 2. 2005 - 1 BvR 240/04 (Satirische Fotomontage)
Verwendung von Fotomontagen in satirischen Kontexten

GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; BGB §§ 823, 1004; KUG §§ 22f.

Leitsatz:

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, das den Anschein erweckt, ein authentisches Abbild einer Person zu sein.

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