BGH Urteil zum Schutz des Datenbankherstellers

BGH, 21.07.2005, Schutz nach § 87 b Abs. 1 S. 1 UrhG des Datenbankherstellers bei Entnahme von Daten und Zusammenfassung derselben auf andere Weise

Ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, kann auch gegeben sein, wenn Daten entnommen und auf andere Weise zusammengefaßt werden. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in der Datenbank des Herstellers kommt es für den Schutz nach § 87b I Satz 1 UrhG nicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, dass diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren (BGH, Urt. v. 21. 7. 2005 - I ZR 290/02 - OLG München LG München I).

Die Kl. sind auf dem Gebiet der Markt- und Medienforschung tätig. Sie nehmen die Bekl. wegen Vervielfältigung der von ihnen erhobenen und veröffentlichten Daten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch. Ferner begehren sie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Bekl..

Die Kl. erheben Daten über die Nutzung des Musik-Hit- Repertoires im Hörfunk der Bundesrepublik Deutschland und ermitteln wöchentlich durch statistische Stichproben die Verkaufszahlen der entsprechenden Tonträger. Aus diesen Daten erstellen sie sogenannte „Airplay-“ und „Music- Sales-Charts“, die wöchentlich die aktuelle Plazierung, den Titel und den Interpreten, das „Label“, die in der Vorwoche erreichte Position sowie die für die Plazierung maßgebliche Punktzahl ausweisen. Die von den Kl. ermittelten Charts werden in den Zeitschriften „D. „ und „M. „ veröffentlicht.

Die Bekl. zu 1 (im folgenden: die Bekl.), ein Verlagsunternehmen, deren Geschäftsführer der Bekl. zu 2 ist, vertreibt über den Buchhandel und das Internet unter dem Titel HIT BILANZ in Buchform und auf CD-ROM eine Liste von Interpreten und ihrer Hits, die nach bestimmten Kriterien sortiert ist. Sie faßt jeweils größere Zeiträume zusammen (z.B.: „HIT BILANZ/ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998“) und sortiert die dargestellten Hitlisten alphabetisch nach den Interpreten. Dabei gibt sie die Titel, mit denen der Interpret in den Charts vertreten war, aufsteigend nach Jahren geordnet an und verzeichnet die Anzahl der Wochen, in denen der Titel in den Charts notiert war. Ferner benennt sie das Label des Produzenten. Die von der Bekl. vertriebene CD-ROM ist mit einem Suchsystem ausgestattet, das den Aufruf nach Interpret, Produzent, Label und Titel der Hits ermöglicht. Die von der Bekl. jeweils vertriebene HIT BILANZ basiert auf Datenmaterial aus den von den Kl. wöchentlich erstellten Charts. Soweit die HIT BILANZ in Buchform erschienen ist, nimmt sie durch ausdrücklichen Hinweis teils auf die Zeitschrift „M. „, teils auf die von der Kl. zu 1 ermittelten Daten Bezug.

Die den Schutz des Datenbankherstellers regelnde Vorschrift des § 87b I UrhG beruht auf Art. 7 I und Abs. 5 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 3. 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken. Bei der Auslegung des Begriffs einer „nach Art oder Umfang wesentlichen Investition“ i.S. von § 87a I Satz 1 UrhG ist daher auf Art. 7 I der Richtlinie 96/9/EG abzustellen. Nach der Neunten, Zehnten und Zwölften Begründungserwägung der Richtlinie soll diese Investitionen in „Datenspeicher- und Datenverarbeitungs“-Systeme fördern und schützen, die zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Rahmen beitragen, der durch eine expotentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden. Daraus folgt, dass der Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition allgemein dahin zu verstehen ist, dass er die der Erstellung dieser Datenbank als solche gewidmete Investition bezeichnet (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-203/02, GRUR 2005, 244Tz. 30 - BHB-Pferdewetten; Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-338/02, GRUR 2005, 252 Tz. 23 - Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254Tz. 39 - Fixtures- Fußballspielpläne II). Das Ziel des durch die Richtlinie geschaffenen Schutzes besteht darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zur Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben. Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen wesentlichen Investition schließt mithin solche Mittel ein, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank gewidmet werden. Er umfaßt dagegen nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht.