ErbrechtPflichtteilsergänzungsanspruchFolgende Personen sind pflichtteilsberechtigt, §2303 ff BGB: - Kinder und angenommene Kinder Sollten Sie pflichtteilsberechtigt sein, helfen wir Ihnen bei der Berechnung des Pflichtteils. Testament und ErbfolgeTestament Sobald Sie ein wirksames Testament mit unserer Hilfe erstellt haben, sind diejenigen Personen, die darin als Erben benannt sind, auch nach Ihrem Tod Ihre Erben. Ihr Wille kann nur von so genannten Pflichtteilsberechtigten "durchbrochen" werden. Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 ff BGB: - Eheleute Der Pflichtteilsberechtigte kann gegenüber der Erbengemeinschaft seinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen. Die Erben müssen diesen Anspruch, soweit er besteht, erfüllen. Wir prüfen für Sie, ob Sie pflichtteilsberechtigt sind und wie hoch der Pflichtteil ausfällt. Erbe ausschlagen - der richtige Weg?Die Erbschaft ausschlagen Sie sind Erbe geworden und möchten nun wegen Überschuldung des Nachlasses ausschlagen? Zunächst sollten Sie sich vor der Ausschlagung beraten lassen. Sie können in der Bedenkzeit, ob Sie das ERbe annehmen oder nicht, die Haftung durch Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auf den Nachlass begrenzen. Eine übereilte Ausschlagung kann für Sie ebenfalls nachteilig sein. Ausschlagungsfrist Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz verfassungswidrigBeschluss des Bundesverfassungsgericht vom 07.11.2006, Az.: 1 BvL 10/02 Der zweite Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) vertrat in seinem Beschluss vom 22. Mai 2002, Az. II R 61/99, die Auffassung, dass das seit dem 1. Januar 1996 geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1, 3 GG verfassungswidrig sei und legte diese Frage deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Die gesetzliche Erbfolge und das PflichtteilsrechtNach dem Tod eines Mitmenschen treten seine Erben an seine Stelle. Wer die Erben im Einzelfall sind, bestimmt der Erblasser selbst. Sollte der Erblasser keine Regelung getroffen haben, greift die gesetzliche Erbfolge ein. 1.Gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge ist in so genannte „Ordnungen“ unterteilt. Gibt es Erben aus einer vorrangigen Ordnung, sind die übrigen Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen. Die gesetzlichen Erben nach den Ordnungen sind wiefolgt aufgeteilt: 1. Ordnung: Abkömmlinge (Kinder) des Erblassers (§ 1924 BGB) |