Erbe ausschlagen - der richtige Weg?Die Erbschaft ausschlagen Sie sind Erbe geworden und möchten nun wegen Überschuldung des Nachlasses ausschlagen? Zunächst sollten Sie sich vor der Ausschlagung beraten lassen. Sie können in der Bedenkzeit, ob Sie das ERbe annehmen oder nicht, die Haftung durch Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auf den Nachlass begrenzen. Eine übereilte Ausschlagung kann für Sie ebenfalls nachteilig sein. Ausschlagungsfrist Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn und bzw. In letzterem Fall beginnt die Kenntnis erst ab Eröffnung oder Verkündung des Testaments, wobei es unerheblich ist, ob der Erbe bei der Verkündung oder Eröffnung persönlich anwesend war oder nicht. Erklärung der Ausschlagung Wenn Sie - nach Beratung durch uns oder einen Kollegen- zu dem Ergebnis kommen, dass Sie die Erbschaft ausschlagen sollten, müssen Sie die Ausschlagung zur Niederschrift bei dem zustänigen Nachlassgericht oder vor einem Notar erklärt werden. Die Erbschaft kann weder unter einer Bedingung (z.B. Ausschlagung nur für den Fall der Überschuldung des Nachlasses), noch nur zu einem Teil ausgeschlagen werden. Auswirkungen der Ausschlagung Wurde die Ausschlagung der Erbschaft fristgerecht erklärt, wird der Erklärende so behandelt, als sei er zum Zeitpunkt des Todesfalls nicht vorhanden gewesen. Sein Erbteil fällt den übrigen Erben zu. Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft In seltenen Fällen kann der Erbe die Ausschlagungserklärung anfechten, weshalb Sie sich vorher beraten lassen sollten, ob eine Ausschlagung in Ihrem Fall Sinn macht. Wir beraten Sie und unterstützen Sie in Ihren Entscheidungen, ob eine Ausschlagung für Sie der richtige Weg ist, info@anwaeltin-heussen.de
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