Allgemeine Geschäfsbedingungen (AGB) im Internet

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Basis für jeden, der eine Handelsgewerbe betreibt. Deshalb sollten diese wichtigen Vertragsbedingungen individuell für das jeweilige Geschäft erstellt werden. Die Möglichkeiten der Gestaltung sind so vielfältig, wie das Angebot auf dem Handelsparkett.

Sie sollten daher äußerste Sorgfalt auf diesen Bereich legen. Wir erstellen für Sie und Ihr Geschäft die passenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und halten diese an die jeweilige rechtliche Situation angepasst.

Aufgrund der neuesten Entwicklung in der Rechtsprechung wird klar, welche Auswirkungen unwirksame Klauseln besonders bei Vertragsabschlüssen im Internet haben können. Da immer mehr Unternehmen ihr Geschäft im Internet aufbauen, ist hier besonderer Augenmerk auf die AGB zu legen, um kostenspieligen Abmahnungen zu entgehen.

Sie können sich schnell und unbürokratisch bei uns informieren, ob Ihre AGB einer Überarbeitung bedürfen.

Aktuelles Urteil zur Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.2006, Az. I ZR 75/03:
Einbeziehung von AGB bei Online-Verträge durch Setzen eines Links

Leitsätze:

AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 305 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 435

1. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.

2. Zur Haftung des Beförderers für den Verlust von "nicht bedingungsgerechten" Sendungen im Sinne seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen gehört zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten. Die Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können daher davon ausgehen, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können.

Sachverhalt:

Die Parteien stritten über den wirksamen Abschluß eines Dienstvertrages (Abholung und Lieferung eines Pakets) im Internet.

Die Klägerin trug vor, dass ein Verweis auf die AGB durch Anführung eines unterstrichenen Links für eine wirksame Einbeziehung in den Vertrag nicht ausreiche. Die AGB des beauftragenden Unternehmens sei folglich nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden.

Der BGH folgte den Ausführungen der Vorinstanz nicht. Er stellte grundsätzlich fest, dass es für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung genüge, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.

Der BGH führte dazu aus: “Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen gehört zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten. Die Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können daher davon ausgehen, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können.”
Da dies hier der Fall war, liegt eine wirksame Einbeziehung der AGB in den Vertrag vor.

Hinweis für Mandanten:

Unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteht man sämtliche für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Bedingungen, die ein Unternehmer stellt um diese in einen Vertrag einzubeziehen. Damit AGB überhaupt wirksam werden, müssen diese in zumutbarer Weise dem Vertragspartner zugänglich gemacht werden, so dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

Sie müssen bei Einstellung von AGB im Internet darauf achten, dass diese Vertragsbestimmungen für den Kunden leicht erreichbar sind und ausgedruckt werden können. Daneben sollten die AGB durch Anklicken direkt in den Vertrag eingebunden werden.

Dem Verbraucher ist es nicht zuzumuten, die AGB erst auf mehreren hintereinander verlinkten Seiten zu finden. Der sicherste Weg ist daher, die AGB gut sichtbar auf jeder Seite einzustellen und bei Vertragsabschluss durch Anklicken die Bestätigung des Kunden einzuholen.