Widerrufsbelehrung im eBay Shop - Urteil des LG Traunstein vom 18.05.2005

Urteil des LG Traunstein, Urteil vom 18.05.2005 –1 HK 5016/04 (Ebay - Widerrufsbelehrung und Impressum auf der "Mich-Seite")

Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, was für eine wirksame Widerrufsbelehrung eines Onlineshops bei Ebay notwendig und ausreichend ist. Dabei behält das Gericht die Verbraucherinteressen an umfassender Aufklärung als Priorität im Auge, setzt jedoch die Maßstäbe für die Auffindbarkeit der Informationen der Verbraucher nicht zu hoch an.

In dem Rechtsstreit
...
gegen
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erläßt das Landgericht Traunstein - 1. Kammer für Handelssachen durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.5.2005 folgendes Endurteil:
I. Der Verfügungsbeschluß des Landgerichts Traunstein vpm 13.12.2004 wird aufgehoben.
II. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.
III. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits,
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 EUR abwenden, sofern nicht die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand:

Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht Traunstein am 13.12.2004 im Wege der einstweiligen Verfügung bei Androhung von Ordnungsmitteln den Beklagten untersagt
a. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Verkauf von Waren des Sortiments Verbraucher zur Abgabe von Bestellungen und/oder Angeboten über das Internet aufzufordern, wie über die Internetplattform ebay geschehen, ohne die Verbraucher rechtzeitig vor Abschluß eines Fernabsatzvertrags deutlich auf das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 355 I, II BGB hinzuweisen;
b. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs geschäftsmäßige Teledienste anzubieten, wie bei ebay unter dem Pseudonym ... geschehen, ohne im Rahmen einer Anbieterkennung den vollständigen Namen des Inhabers der Unternehmung, Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich der Adresse der elektronischen Post und die ladungsfähige Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Gegen diesen Beschluß haben die Beklagten Widerspruch einlegen lassen mit den Anträgen:

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Traunstein vom 13.12.2004 wird aufgehoben.
2. Der Verfügungsanspruch wird abgewiesen.

Zur Begründung haben die Beklagten u. a. vortragen lassen, daß der Verbraucher den Internet-Angeboten der Beklagten sowohl eine ausreichende Anbieterkennung als auch einen Hinweis auf sein Widerrufsrecht in ausreichender Weise entnehmen könne. Klicke man auf der Seite ebay auf die Seite des Mitglieds ... unter dem die Beklagte zu 1) firmiere, finde man dort einen Link zum Shop dieses Mitglieds und zu einer "Mich-Seite". Auf der Mich-Seite finde man eine Kurzdarstellung, nebst Impressum, aus der deutlich werde, daß es sich bei den Aktivitäten des Verkäufers auf ebay um solche einer GmbH, eben der Beklagten zu 1) handle.
Klicke man auf den Link "Besuchen Sie meinen Shop", findet der interessierte Kunde die Homepage des Shops der Beklagten zu 1) auf ebay. Unter dem Link "Informationen über den Verkäufer" -diese Terminologie sei ebay-typisch - gelange der ebay-Nutzer auch hier wieder auf die bereits dargebrachte "Mich-Seite" mit Impressum. Die "Mich-Seite" beinhalte ein vollständiges Impressum. Von der Shop-Seite aus lassen sich nach Darstellung der Beklagten ferner die "Shop-Bedingungen" via Mausklick aufrufen. In diesen Shop-Bedingungen werde unter "Lieferbedingungen" klar, verständlich und vollständig auf das gesetzliche Widerrufsrecht hingewiesen.
Ihr Internet-Auftritt und ihre Internet-Werbung ist deshalb nach Auffassung der Beklagten gesetzeskonform, weshalb sie durch den- angegriffenen Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 13.12.2004 zu Unrecht untersagt worden sei.

Die Klägerin beantragt zu erkennen:

Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 12.1.2005 wird zurückgewiesen und der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 13.12.2004 bleibt aufrecht erhalten.
Die Klägerin meint, daß die einstweilige Verfügung vom 13.12.2004 auf ihren Antrag zu Recht ergangen sei. Soweit die Beklagten darauf abstellten, daß sich auf der sogenannten "Mich-Seite" der Beklagten ein vollständiges Impressum befinde, treffe dies für den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Abmahnung am 25.11.2004 nicht zu.
Es könne insbesondere von dem Verbraucher nicht verlangt werden, daß er sich nach Aufruf eines Angebots zunächst auf die "Mich-Seite" der Beklagten begebe, diese nach Informationen durchsuche, jeden weiteren zur Verfügung gestellten Link anklicke, um die hierüber aufgerufenen Seiten nach den unternehmerischen Informationen zu durchsuchen. Der Unternehmer sei verpflichtet, die Informationen derart zur Verfügung zu stellen, daß sie vom Verbraucher eingesehen werden könnten und nicht dieser danach suchen müßte.
Die Beklagten seien auch nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, den Verbraucher auf der Angebotsseite auf das bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen. Dabei genüge es nicht, wenn der Verbraucher durch den Unternehmer lediglich in die Lage versetzt werde, sich die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen irgendwo zu verschaffen.

Entscheidungsgründe :

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Traunstein vom 13.12.2 004 war aufzuheben und der Verfügungsantrag war als unbegründet abzuweisen, da der streitgegenständliche Internet-Auftritt der Beklagten nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Ziffer 11 UWG ist. Nach dieser Vorschrift verhält sich wettbewerbswidrig, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Nach Auffassung der Kammer erfüllt der streitgegenständliche Internet-Auftritt der Beklagten sowohl in Bezug auf die Pflichtangaben, als auch hinsichtlich der Pflicht zur Belehrung über ein Widerrufsrecht die gesetzlichen Anforderungen, wie sie etwa in §§ 312c, 355 BGB und § 6 Teledienstgesetz enthalten sind.
Die entscheidende Frage war, ob diese Pflichtangaben unmittelbar auf der "Mich-Seite" des Anbieters leicht erkennbar aufscheinen müssen, oder ob es ausreicht, daß diese Angaben durch jeweils einen Link zugänglich und ohne weiteres erkennbar gemacht werden können. Die Kammer vertritt letztere Auffassung, nach ihrer Auffassung kann ein Verbraucher diese Pflichtangaben nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis nehmen, weil sie nicht auf der ersten Seite vollständig ausgeführt sind, sondern diese erste Seite jeweils nur eine Rubrik "Angaben zum Verkäufer" und "Shop-Seiten, Shop-Bedingung" enthält, die angeklickt werden kann. Die Verteilung der Pflichtangaben auf weitere Seiten dient eher der Übersichtlichkeit, Klarheit und leichten Erkennbarkeit, da auf diese Weise eine durch Überfrachtung der "Mich-Seite" verursachte Unübersichtlichkeit vermieden wird. Zumindest konnte sich die Kammer nach Einsichtnahme der zum Verfügungsantrag eingereichten Anlagen nicht den Eindruck verschaffen, daß der Verbraucher die streitgegenständlichen Pflichtangaben bei der tatsächlich durch die Beklagten vorgenommenen Gestaltung ihres Internet-Auftritts nicht ohne weiteres wahrnehmen kann. Es konnte unter diesen Umständen dahinstehen, ob nicht sogar die Notwendigkeit eines doppelten Links den Anforderungen an eine Anbieterkennzeichnung genügen kann. In der vorliegenden Weise ist die Anbieterkennzeichnung nach Meinung der Kammer jedenfalls für jeden Durchschnittsnutzer auch ohne besondere Fertigkeit leicht erkennbar.
Entsprechendes gilt für die Angaben zum Widerrufsrecht. Es genügt ein einziger Mausklick auf den Link "Shop-Bedingungen". Dort finden sich die Hinweise zum Widerrufsrecht unter der Überschrift "Lieferbedingungen". Zur Kenntnisnahme ist kein weiterer Klick erforderlich. Diese Gestaltung genügt also ebenfalls den Anforderungen des § 312c BGB i. V. rn. § 1 BGB -Info-VO. Die KostentScheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.