Widerrufsbelehrung bei eBay – neues Urteil des OLG Köln

Die Widerrufsbelehrung auf der eBay-Shopseite entspricht nicht der Textfom nach § 126b BGB. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" ist aber ausreichend und nicht abmahnfähig

Das OLG Köln hat nunmehr ausdrücklich in seinem Urteil vom 03.08.2007, Az. 6 U 60/07 festgehalten, dass es für die kürzere Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht ausreicht, dass der Verbraucher bis zum Vertragsschluss formlos belehrt wurde.

§ 355 Abs. 2 BGB bildet eine zusammengehörige Regelung, woraus sich von selbst ergibt, dass es auch im zweiten, die Verlängerung der Widerrufsfrist betreffenden Satz um die Belehrung in Textform geht.

Die Textform (§ 126b BGB) im Sinne des § 355 Abs. 2 BGB setzt nach Ansicht des Gerichts eine zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise der Erklärung voraus.
Angaben auf einer eBay-Angebotsseite wahren die Textform nicht. Der Auffassung einzelner Gerichte und Stimmen im Schrifttum, wonach dies der Fall sein soll, weil die Angebote auf dem Server des Plattformbetreibers bis zu 90 Tage gespeichert würden und von Käufer und Bietern jederzeit abgerufen und ohne besonderen Aufwand ausgedruckt oder abgespeichert, vom Verkäufer dagegen nach Abgabe des Angebots nur noch partiell und ab Vertragsschluss gar nicht mehr verändert werden könnten, ist nach Ansicht des Gerichts entgegenzutreten.

Verträge über die Internet-Handelsplattform eBay kommen abweichend vom übrigen Online-Handel, wo eine vom Unternehmer auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder Dienstleistung im Zweifel nur zu Angeboten der Verbraucher einlädt ...grundsätzlich ohne besondere Annahmeerklärung des Unternehmers zu Stande. Das ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers, die zur Auslegung der Erklärungen der Teilnehmer herangezogen werden können (vgl. BGHZ 149, 129 = NJW 2002, 363).

Aufgrund dieses sofortigen Vertragsschlusses muss der Verkäufer nach Ansicht des Gerichts bereits in Textfrom über sein Widerrufsrecht belehrt worden sein. Da dies nicht der Fall ist, weil die auf der eBay-Shopseite eingestellte Belehrung der Textform nicht entspricht, liegt in der Belehrung über das 2-wöchige Widerrufsrecht ein Verstoß gegen nun § 5 TMG.

Das Gericht weist die Meinung anderer Gerichte zurück, wonach die Textform bei Belehrungen in eBay-Shopseiten gewahrt ist (z.B. LG Flensburg, MMR 2006, 686; LG Paderborn, MMR 2007, 191) und verweist auf die herrschende Meinung bei anderen Gerichten (KG, NJW 2006, 3215 = MMR 2006, 678; MMR 2007, 185; OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 174 = MMR 2006, 675; MMR 2007, 320; Beschl. v. 19.06.2007 — 5 W 92/07; OLG Jena, BeckRS 2007, 10379; LG Kleve, MMR 2007, 332) und im Schrifttum (jurisPK-BGB / Junker, 3. Aufl., § 126b, Rn. 13; Bamberger / Roth / Grothe, BeckOK BGB, § 355, Rn. 9; Hoffmann, MMR 2006, 676 [677]; Bonke / Gellmann, NJW 2006, 3169 [1370]; Mankowski, jurisPR-ITR 10/2006, Anm. 3; Woitkewitsch / Pfitzer, MDR 2007, 61 [62; 64]; Buchmann, MMR 2007, 347 [349 f.]).

Das Gericht hat aber entschieden, dass die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" ausreichen und daher NICHT abmahnfähig ist.

Nach Auffassung des Senats ist der beanstandete Satz hinreichend klar und verständlich; nach den an Informationen dieser Art anzulegenden Maßstäben ist der Hinweis weder falsch noch in erheblichem Umfang unvollständig. Den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung und entsprechende Vorabinformation bei Fernabsatzverträgen, die dem Verbraucher — unter anderem durch den Hinweis auf den Fristbeginn — "seine Rechte deutlich macht" (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB), genügt eine auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Belehrung; denn ein Hinweisformular, das umfassend jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung berücksichtigt, wird den Verbraucher letztlich weniger informieren als verwirren.

Fazit:

Es bleibt demnach bei dem Erfordernis, dass ein Verbraucher über das einmonatige Widerrufsrecht zu belehren ist. Hinsichtlich des Beginns der Frist hat das Gericht jedoch im Sinne der Verkäufer die häufig verwendete Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" als ausreichen erachtet.

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