Abmahnung wegen Wertersatz bei eBay ist nicht immer gerechtfertigt, Urteil des OLG Hamburg vom 19.06.2007

Bisher wurde aufgrund der bisherigen Rechtssprechung davon ausgegangen, dass auch der Wertersatz für Verschlechterungen an der Kaufsache nicht gefordert werden kann, weil die gesetzlich erforderliche Belehrung bei Vertragsschluss in Textform zu erfolgen habe, was bei einer Versteigerung auf eBay nicht möglich bzw. nicht erfüllt ist. Nun hat das OLG Hamburg festgestellt, dass die Belehrung auch bei Versteigerungen über eBay erfüllt ist, wenn sie spätestens mit Auslieferung der Ware in Textform erfolt.

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2007, AZ 5 W 92/07

1. Bei eBay kann ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme gem. § 357 Abs. 3 BGB geltend gemacht werden.

2. Für die Erfüllung von Informationspflichten, wie bspw. die Widerrufsbelehrung in Textform, ist es gem. § 312 C Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB ausreichend, diese Informationen spätestens bis zur Lieferung der Ware an den Verbraucher zu übersenden.

"...Allerdings erfolgt die Belehrung wohl nicht bereits in Textform bei Vertragsschluss, wie es § 357 Abs. 3 S. 1 BGB verlangt. Denn eine im Zusammenhang mit Online-Auktionen bei eBay in das Internet eingestellte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des 3. Zivilsenates des HansOLG, der sich der erkennende 5. Zivilsenat anschließt, nicht dem Formerfordernis der Textform gemäß § 126b BGB. Dieses wird nur dadurch erfüllt, dass die Belehrung in dauerhaft verkörperter Form an den Verbraucher gelangt, z. B. auf Papier, Diskette, CD-Rom, e-mail oder Computerfax (HansOLG MMR 06, 675, 676; ebenso KG MMR 06,678). Der Kaufvertrag bei eBay-Auktionen kommt aber bereits mit dem Ende der Auktion zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande (s. dazu im Einzelnen Anm. Hoffmann zu HansOLG MMR 06, 675). Eine erst anschließend erfolgte Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform - z. B. per e-mail - könnte als nicht mehr "bei Vertragsschluss" erfolgt im Sinne des § 357 Abs. 3 S. 1 BGB anzusehen sein. Indessen enthalten die §§ 355 ff BGB nur allgemeine Vorschriften für alle Gesetze, nach denen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt ist. Speziell für den Fernabsatz ist in § 312 c BGB näher festgelegt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Widerrufsbelehrung mit dem in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGBInfoV niedergelegten Inhalt zu erfolgen hat. Dazu gehört auch die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Die Frage des Wertersatzes bei Verschlechterung des Kaufgegenstandes ist eine solche Rechtsfolge. Wie das Kammergericht in der oben bereits zitierten Entscheidung im Einzelnen herausgearbeitet hat, ist zu unterscheiden zwischen den Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 BGB und denjenigen nach § 312 c Abs. 2 BGB. Erstere müssen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise "klar und verständlich" erfolgen, aber nicht no...twendigerweise in der Textform des § 126b BGB Diese Informationspflichten können also auch durch die Bereitstellung der Widerrufsbelehrung im Internet innerhalb des jeweiligen Auktionsangebotes erfüllt werden, wie es der Antragsgegner getan hat.

Die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 c Abs. 2 BGB hat hingegen in Textform zu erfolgen, und zwar bei Waren - darum geht es hier - spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher ( § 312 c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Diese Regelungen zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatz sind als Spezialregelungen zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs anzusehen und gehen in ihrem Anwendungsbereich § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vor (so auch LG Flensburg MMR 06, 686, 687).

Fazit:
Somit kann der Antragsgegner sich die Haftung des Käufers für Verschlechterungen in der Weise erhalten, dass er innerhalb der Online-Auktion entsprechend der Anlage 2 zu § 14 BGBinfoV über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert, sofern er noch spätestens bis zur Lieferung der Ware dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform zukommen lässt. Dass er dies nicht tut, trägt die Antragstellerin nicht vor und dies ist auch nicht Gegenstand ihres Antrags. Da die Belehrung des Antragsgegners bezüglich des Wertersatzes bei Verschlechterung der Ware somit nicht gegen Informationspflichten des Fernabsatzrechts verstößt, liegt insoweit auch kein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG vor.
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