Angaben für das Impressum auf "mich"-Seite genügen, KG Berlin Beschluss vom 11.05.2007, 5 W 116/07

Das Kammergericht Berlin folgt der Rechtsprechung des LG Traunstein im Hinblick auf die Angaben nach dem Telemediengesetz (früher Teledienstgesetz).

1. Der Pflicht zur Anzeige der Anbieterkennzeichnung (Impressumpflicht) nach § 6 TDG (jetzt § 5 TMG) in einem Internetauftritt bei eBay kann auch durch einen Eintrag auf einer nachgelagerten Seite genügt werden, die über die Startseite mit Anklicken der Schaltfläche "mich" erreicht wird. Die Schaltfläche "mich" ist in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als die Schaltflächen "Kontakt" oder "Impressum".

2. Ein erheblicher Verstoß gegen wettbewerbliche Interessen im Sinne des § 3 UWG liegt nicht darin, dass auf einer Internetseite bei eBay zwar der Endpreis, nicht aber die enthaltene Umsatzsteuer angezeigt wird. Die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV bei Fernabsatzgeschäften erforderliche Angabe zur Umsatzsteuer ist nur eine Klarstellung für den Verbraucher, da Endpreise ohnehin die Umsatzsteuer enthalten müssen. Verbraucherinteressen werden bei einer Verletzung dieser Preisangabenvorschrift nicht spürbar beeinträchtigt, da die richtige Preisermittlung für den Verbraucher insoweit unberührt bleibt. Dies gilt um so mehr, als vorliegend auf der "mich"-Seite unter der Überschrift "Zahlung/Versandkosten" die geforderten Angaben gemacht werden.

Fazit:

Für eBay-Shop Betreiber sollten trotz der sich anscheinend festigenden Rechtssprechung auf der Startseite die Angaben nach dem jetzt geltenden Telemediengesetz einfügen.

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