Widerrufsbelehrung bei eBay : Neues Urteil des Bundesgerichtshofs BGH Urteil vom 12.04.2007Der Bundesgerichtshof hatte in einem aktuellen Urteil vom 12.04.2007, Az. VII ZR 122/06 über eine Widerrufsklausel zu urteilen, die zwar über die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs aufklärte, jedoch nicht über dessen wesentlichen Rechte. In diesem Fall ging es um eine Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Haustürgeschäftes. Ein Fassadenvertreiber hatte bei einem Haustürgeschäft am 29.05.2005 einen Auftrag mit folgender Belehrung überreicht: "Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begründung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. - es folgt die Adresse - widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Abs. 3. Die Belehrung befand sich auf der Rückseite des Bestellformulars in einem schwarz umrandeten Kasten und war von der Beklagten unterschrieben worden. Mit Schreiben vom 8. April 2005 - Zugang bei der Beklagten am 9. April 2005 - bestätigte die Klägerin die Bestellung der Beklagten. Mit Schreiben vom 13. April 2005 widerrief die Beklagte ihre Bestellung. Neben anderen Rechtsproblemen entschied der Bundesgerichtshof, dass der Widerruf der Beklagten schon deshalb rechtzeitig war, weil die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Gesetzes entspricht. "Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes." Die Klägerin habe lediglich auf die Pflichten, nicht jedoch auf wesentliche Rechte des Verbrauchers hingewiesen. Eine derartige Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB, wonach die Widerrufsbelehrung auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen muss. Die Widerrufsbelehrung ist deshalb unwirksam, so dass eine Widerrufsfrist nicht laufen konnte. Die Klägerin hat kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Sie kann schon deshalb keine ihr günstigen Rechtswirkungen aus der BGB-InfoV herleiten. Diese Aussage verwundert deshalb, weil die Kritik an der Musterbelehrung in der letzten Zeit stark angestiegen ist. Die Tatsache, dass die Belehrung im vorliegenden Fall den Verbraucher nicht über dessen Rechte aufklärt, sollte der eigentliche Grund für die Unwirksamkeit der Belehrung sein und nicht die Berufung darauf, dass die Erklärung nicht den Vorgaben aus S 14 Abs. 1 Anlage 1 BGB-InfoV entsprach, da sie dann gegebenenfalls ebenfalls abmahnfähig gewesen ist. Wie im Urteil des BGH vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730, 1731 festgelegt, erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dies sei hier nicht gegeben, da der Verbraucher nicht auch über seine Rechte aufgeklärt worden sei. Im Ergebnis ist dem BGH umfassend zuszustimmen. Nur die Begründung überrascht sehr angesichts der Abmahnwellen. Insbesondere eBay-Shops, die sich auf die "gesetzlichen" Vorgaben verlassen haben, mussten nun feststellen, dass die Belehrung aus § 14 Abs. 1 der Anlage 1 BGB InfoV keineswegs in allen Fällen als wirksam einzustufen ist. Es bleibt abzuwarten, wann eine Entscheidung zu der Frage fällt, inwieweit diese Vorschrift überhaupt noch verwendet werden sollte. Interessant wäre auch die Frage, ob die geschädigten Nutzer einer solchen Klausel gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen könnten, weil sie sich auf die Formulierung in der BGB-InfoV verlassen haben... Wenn Sie wegen einer unwirksamen Belehrung belangt wurden, oder wir Ihren Onlineshop prüfen sollen, rufen Sie uns an oder schicken Sie ein E-mail, info@anwaeltin-heussen.de
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