eBay Abmahnung, fehlerhafte Widerrufbelehrung, neues Urteil zur Textform

Das Landgericht Berlin hat in einem Beschluss vom 15.03.2007 (Aktenzeichen: 52 O 88/07) per einstweiliger Verfügung verfügt, dass ein eBay-Händler die für Widerrufsbelehrungen bisher gängige Wertersatzklausel gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwenden darf.

Im vorliegenden Fall hatte der abgemahnte Ebay Händler die Formulierung, dass ein Schaden, der auch durch ordnungsgemäßen Gebrauch der Sache entsteht, zu ersetzen ist, in seiner Widerrufsbelehrung eingefügt.

Dies ist nach Ansicht des Landgericht Berlin aber bei Versteigerungen auf der Ebay-Plattform nicht möglich und stellt eine falsche Widerrufsbelehrung dar. Die Abmahnung der Widerrufsbelerung des Ebay Shops sei demnach gerechtfertigt.

Denn es fehlt nach Ansicht des Gerichtes bei Belehrungen, die nur auf der Plattform eingesehen werden können, an der erforderlichen Textform, weshalb die Belehrung des Kunden, auch wenn er diese nachträglich per E-Mail erhält, nicht VOR Vertragsschluss erfolgt, wie § 357 Abs. 3 S. 1 BGB fordert.

Das Urteil ist in Anbetracht dessen, dass es wieder um das Landgericht Berlin geht, zumindest konsequent. Anderer Gerichte beurteilen die Textform auf Ebay als ausreichend.

Es bleibt für die Ebay-Verkäufer zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof diese Frage bald zu entscheiden hat, um die Ungewissheit in dieser Frage zu beseitigen.

Wir beraten Sie gerne und empfehlen Ihnen einen möglichst Sicheren Webauftritt.

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