Übernahme eines Zeitungsartikels im Internet als Urheberrechtsverletzung

Übernahme eines Zeitungsartikels im Internet als Urheberrechtsverletzung

LG München I, Urteil vom 15.11.2006, 21 O 22557/05

Der Informationsfluss im Internet ist eine grosser Bereicherung unserer Zeit. Nie war es so schnell möglich, an Informationen zu gelangen, seien es Fernsehnachrichten, Urteile, DAX-Kurse oder Zeitungsartikel.

Der leichte Zugang an derartige Informationen verführt jedoch auch dazu, diese Informationen zu kopieren und auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen. Grundsätzlich ist jeder Artikel, selbst wenn er "nur" im Internet veröffentlicht wurde, urheberrechtsfähig, sofern er auf einem schöpferischeren Werk des Verfassers beruht und nicht nur aus anderen Informationsquellen zusammengestellt ist, wie im Fall des Urteils des LG München:

1. Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Internetveröffentlichung eines Artikels der Klägerin auf der Internetseite des Beklagten.

Die Klägerin ist ein Fachverlag mit den Schwerpunkten Jagen, Angeln und Reiten.
Der Beklagte ist Inhaber des Verlages "B." und als solcher Inhaber der Domain ".de", auf der er "Informationen über ein blutiges Hobby" wiedergeben will. Auf der Website des Beklagten erschien neben anderen Artikeln auch der streitgegenständliche Artikel "Gericht stoppt Sofortabschuss", der in der Ausgabe 4/2005 der klägerischen Zeitschrift "W." erschienen war. Der Artikel war offensichtlich eingescannt und im Original wiedergegeben.

Der bei der Klägerin fest angestellt Redakteur H. hatte den Artikel verfasst. Die exklusiven Nutzungsrechte hatte er auf die Klägerin übertragen

Trotz einer Abmahnung vom 4.11.2005 der Klägerin weigerte sich der Beklagte hinsichtlich der weiteren Nutzung des streitgegenständlichen Artikels auf seiner Website eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, sowie Auskunft über den Umfang der Nutzungen zu erteilen. Die Klägerin behauptet, der Zeuge H. habe den streitgegenständlichen Artikel durchwegs schöpferisch frei formuliert, jedenfalls aber die ihm zugänglichen Informationen in einer Weise ausgewählt und zusammengestellt, die einen schöpferischen Schaffensprozess darstelle.

2. Rechtslage

Das Gericht sah den Anspruch im vorliegenden Fall als unbegründet an und wies die Klage ab.

Es führt aus:

"Für Zeitungsartikel der in Rede stehenden Art kann grundsätzlich der urheberrechtliche Schutz als Schriftwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urhebergesetz in Anspruch genommen werden. Sie beruhen in der Regel auf einer persönlichen, geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 Urhebergesetz. Ein Schriftwerk genießt dann urheberrechtlichen Schutz, wenn es eine individuelle geistige Schöpfung darstellt. Diese kann sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs zum Ausdruck kommen (m.w.n.). Es besteht kein Anlass, die urheberrechtliche Qualität von Zeitungsbeiträgen von vorn herein in Zweifel zu ziehen, auch nicht, soweit diese als wissenschaftliche Schriftwerke bezeichnet werden könnten, deren schöpferische Eigentümlichkeitsgrad vornehmlich in der Form und der Art der Sammlung und Anordnung des dargebotenen Stoffes zu ermessen ist."

"Im Streitfall besteht die Besonnenheit, dass die Beklagten den betreffenden Artikel nicht vollständig und identisch, sondern nur zwei Textpassagen aus ihm übernommen haben. In einem solchen Fall kommt es, wie es das Landgericht München I zutreffend ausgeführt hat, darauf an, ob die konkrete entlehnte Textpassage für sich selbst eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, also für sich selbst Urheberrechtsschutz genießt. Voraussetzungen für den Schutz von Werkteilen gegen Verletzungshandlungen ist nämlich, dass der entlehnte Teil für sich genommen den Schutzvoraussetzungen des § 3 Urhebergesetz genügt, also eine geistige Schöpfung darstellt" (m.w.N.).

Diese Voraussetzungen lagen auf Klägerseite nicht vor. Der Zeuge H hatte selbst bereits Textstellen aus einer anderen Veröffentlichung zum Teil wörtlich übernommen, bzw. aus verschiedenen Quellen zusammengesetzt.
Er hat den Artikel daher nicht selbst geschaffen und war diesbezüglich nicht schutzwürdig. Daher konnte auch die Klägerin als exklusiver Nutzungsrechteinhaberin keine Ansprüche geltend machen.

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