Verstoß gegen die Preisangabenverordnung bei Sofort-Kauf bei eBay

Urteil des OLG Hamburg v. 15.2.2007, Az: 3 U 253/06

Mit dem Urteil des OLG Hamburg wurde erneut eine Tür aufgestoßen, aus der sich eine Abmahnwelle ergießen kann und wird.

Das Gericht ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt, wenn der Anbieter auf der Internetplattform eBay einen Artikel zum Sofortkauf zu einem Festpreis anbietet und auf dieser Seite kein Hinweis angebracht ist, dass der Preis zuzüglich Versandkosten gilt.
Der Hinweis auf einer „Unter-Seite“ sei nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, um den Verbraucher darüber aufzuklären, dass er die Versandkosten trägt.

Diese Ansicht übersieht, dass bei einem Großteil der Kunden der Internetplattform eBay bereits bekannt sein dürfte, dass der Käufer in der Regel die Versandkosten trägt und dass der Preis im Sofortkauf die Versandkosten noch nicht mit umfasst.

Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte diesem Urteil folgen werden.

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Leitsätze:

PAngV § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6; UWG § 3, 4 Nr. 11
1. Wird im Internet-Versandhandel eine konkret beschriebene und abgebildete Ware unter Nennung des Preises zum Direktverkauf angeboten (hier: im eBay-Shop eines Versandhändlers unter "Sofort kaufen") und wird auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten nicht auf eben dieser Internetseite mit dem Angebot, sondern erst auf einer durch "Klicken" erreichbaren Unterseite hingewiesen, so verstößt das gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 6 PAngV. Der damit gegebene Verstoß auch gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ist kein Bagatellfall im Sinne des § 3 UWG.

2. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßiger in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, zusätzlich zu § 1 Abs. 1 PAngV und § 2 Abs. 2 PAngV anzugeben, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV ist, wenn zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, deren Höhe anzugeben. Wer insoweit zu Angaben nach der PAngV verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder in der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen ( § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). Innerhalb einer eBay-Shop-Internetseite werden die Artikel weiterhin auch angeboten und nicht etwa nur beworben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV). Denn die Produkte sind mit gegenständlicher Beschreibung, Preis und Abbildung konkretisiert und werden etwa per "Sofort kaufen" zum Direktverkauf angeboten.

3. Die Regelungen der PAngV sind gegenüber den Vorschriften, die die Anbieterkennzeichnung regeln (vgl. hier etwa: § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV - seit März 2007 ersetzt durch das TMG - sowie § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV) ausdifferenzierter, haben einen anderen Wortlaut und einen über das allgemeine Tranzparenzgebot hinausgehenden Zweck. Die in der PAngV postulierten Grundsätze zur Preisklarheit und Preiswahrheit gebieten einen gegenüber der Anbieterkennzeichnung erheblich strengeren Maßstab.

4. Wird auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer nicht auf derselben Internet-Seite mit dem Preisangebot hingewiesen, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter ist oder als Bagatellfall einzustufen wäre.

5. Wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist der Versandhändler auch für die vom Internetauktionshaus erstellten Suchergebnisse (hier: eBay-Shop), soweit sie auf seinen Angaben beruhen, insbesondere wenn man von den Internetseiten des Versandhändlers durch einen Link auf die Seite mit den Suchergebnissen gelangt.

6. Dass ein Internetauktionshaus (hier: eBay) die Internetseiten nach einem Programm als Zusammenfassung von Suchergebnissen erstellt, ändert an der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Passivlegitimation des in Anspruch Genommenen nichts; denn die Zusammenstellung beruht wiederum auf dessen Angaben. Der Einwand, das ein (eBay-) Formular für den Hinweis auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten kein Eintragungsfeld vorsehe, greift nicht durch. Denn es ist Sache des Anbieters, wie er in seiner Werbung die geltenden Vorschriften beachtet.