Neues BGH-Urteil zu Domainnamen: "Grundke.de"

Auch ein Nichtnamensträger kann eine Domain registrieren, wenn er von einem Namensträger hierzu beauftragt wurde, BGH, Urteil vom 08.02.2007, Az. I ZR 59/04

Sachverhalt:

Der Kläger trägt den Familienname „Grundke“. Diesen Namen wollte er sich für einen Internetauftritt sichern. Dabei stellte er fest, dass der Name bereits von dem Beklagten, der selbst nicht Grundke hieß, reserviert worden war. Der Beklagte hatte die Domain im Auftrag der „Grundke Optik GmbH“ gesichert. Er sollte unter dem Domainnamen die Internetpräsenz für die Grundke Optik GmbH erstellen. Seit April 1999 erschien unter dem Domainnamen „Grundke“ nun die Internetpräsenz der Grundke Optik GmbH. Da der Beklagte die Domain nicht freigab, erhob der Kläger Klage auf Herausgabe der Domain.

Urteil:

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat nun bestätigt, dass allein die Registrierung eines fremden namens als Domainname ein unbefugter Namensgebrauch darstellt. Gegen diese Verletzung kann der Namensträger vorgehen unter Heranziehung der Namensanmaßung. Sollte jedoch ein Dritter von einem Namensinhaber zur Sicherung der Domain beauftragt worden sein, so begeht dieser Dritte keine Namensanmaßung.

In der maßgeblichen Entscheidung des BGH „shell.de“ – BGH, Urteil vom 22.11.2001, I ZR 38/99 – legte der Bundesgerichtshof dar, dass unter Gleichnamigen das Prioritätsprinzip gilt. Derjenige Namensträger, der zuerst die entsprechende Domain gesichert hat, darf diese auch verwenden. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.

Da im vorliegenden Fall der Beklagte und Reservierer der Domain nicht Namensträger war, musste nun entschieden werden, ob eine Beauftragung eines berechtigten Namensträgers dazu führt, dass die Reservierung rechtmäßig erfolgt ist.

Der BGH führt aus, dass in einem solchen Fall aufgrund des Prioritätsprinzips für den anderen Namensträger zuverlässig überprüfbar sein muss, ob ein reserviernder Nichtnamensträger die erforderliche Auftragsbesätigung des Namensträgers vorliegt.

Im Streitfall lag bei Registrierung des Domainnamens ein Auftrag der Grundke Optik zur Erstellung ihrer Homepage vor. Diese Homepage wurde auch alsbald freigeschaltet, bevor der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht hat. Damit steht der Grundke Optik gegenüber dem Kläger die Priorität für den Domainnamen grundke.de zu, auf die sich der Beklagte auf Grund des ihm erteilten Auftrags berufen kann. Dabei ist nicht entscheidend, ob zwischen der Grundke Optik und dem Beklagten ausdrücklich vereinbart war, dass die Registrierung auf den Namen des Beklagten erfolgt. Für die Priorität der Registrierung des Domainnamens kommt es auf Einzelheiten des Auftragsverhältnisses nicht an, wenn es tatsächlich bestand und etwa durch Freischaltung einer Homepage des Namensträgers nach außen dokumentiert worden ist.

Aus der Pressemitteilung Nr. 21/2007 des BGH v. 9.2.2007.

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