Formulierung "Unversicherter Versand", eBay Abmahnung nicht immer gerechtfertigt, LG Hamburg, Az. 315 O 457/06Abmahnungen hinsichtlich der Formulierung "unversicherter Versand" traten in der Vergangenheit immer wieder zu Tage. Die Kritik: Mit Urteil vom 18.01.2007 hat das Landgericht Hamburg (Az. 315 O 457/06) geurteilt, dass die Bezeichnung „unversicherter Versand“ bei Angeboten auf der Internetplattform eBay nicht zwangsläufig wettbewerbswidrig sein muss. Aus den Gründen: „Zu Unrecht begehrt die Klägerin von der Beklagten, es zu unterlassen, ohne weitere Erläuterungen einen „unversicherten Versand" anzubieten, wie aus Anlage K 6 ersichtlich geschehen. Dem Begehren fehlt die Anspruchsgrundlage. Die Klägerin ist der Auffassung, der Verbraucher werde durch die Angabe „unversicherter Versand" darüber getäuscht, dass nach § 475 Abs. 1 und 2 BGB beim Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer zwingend das Risiko des Versandes trägt. Sie kann ihr Begehren nicht auf einen Irreführungstatbestand stützen. Der Beklagte hat auf der Auktionsplattform eBay Ware zum Preis von je 4,95 EUR und Versandkosten 2,50 EUR mit dem Zusatz "unversicherter Versand" angeboten. Es wurde nicht bestritten, dass die Beklagte diese Waren unversichert zum Versand gebracht hat. Der Beklagte begründet dies plausibel damit, dass ein versicherter Versand bei Kleinstartikeln für den Kunden unwirtschaftlich sei; berücksichtigt man, dass die Versandkosten im Streitfall bei Euro 2,50 lagen, erscheint diese Entscheidung im Streitfall wirtschaftlich vernünftig. Dies hat auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Der Verkehr wird diese Aussage gerade dahin verstehen, dass damit keine Versicherungskosten für die Versendung anfallen. Das gilt in der angegriffenen Ausführungsform in diesem Fall besonders, weil die Angabe in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Angabe über die Versandkosten steht. Im vorliegenden Fall hält das Gericht eine falsche Vorstellung des Kunden darüber, wer die Versandgefahrt zu tragen hat, für nicht wahrscheinlich. Auch die Klägerin kann ein solches Verbraucherverständnis nur damit begründen, dass „jede andere Interpretationsmöglichkeit des Hinweises als für den Verbraucher uninteressant ausscheide". Damit legt sie nicht substantiiert dar, dass der Verkehr dem Fehlverständnis unterliegen könnte. Im Übrigen ist diese Annahme nach Überzeugung der Kammer auch unrichtig. Denn wenn - nach Überzeugung der Kammer fernliegend - der Verkehr sich Vorstellungen zur Gefahrtragung machte, läge nach Ansich der Kammer in dem Hinweis „unversicherter Versand" ein zur Vorsicht mahnender Hinweis sogar deutlich näher. Der Käufer wird mit dem Hinweis "unversichertere Versand" darauf hingewiesen, dass er mangels Versicherungsdeckung das wirtschaftliche - nicht das rechtliche- Risiko trägt, dass bei Verlust während des Versandes im Fall der späteren Leistungsunfähigkeit der Versender weder nachliefern noch den Kaufpreis rückerstatten kann.“ Bedeutung des Urteils für Ihren Onlineshop: Das Urteil zeigt deutlich, dass die Formulierung "unversicherter Versand" nicht in jedem Fall zu einer Täuschung des Rechtsverkehrs führt und damit abmahnfähig ist. Der Kunde ist entgegen der Auffassung des Abmahners in der Lage zu erkennen, dass sich der Hinweis auf die Abdeckung des wirtschaftlichen Risikos bezieht und nicht darauf, wer rechtlich die Versandgefahr zu tragen hat. Bitte wenden Sie sich an uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben. Wir prüfen Ihren Shop auf abmahnfähige Inhalte. E-Mail: info@anwaeltin-heussen.de
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