Belehrung im Internetportal eBay genügt der Textform, LG Paderborn, Urteil vom 28.11.2006, Az.: 6 O 70/06Noch ist keine eindeutige Richtung in der Rechtsprechung hinsichtlich der Wahrung der Textform auf der Internetplattform eBay zu erkennen. Mit Urteil v. 28.11.2006 (6 O 70/06) hat das Landgericht Paderborn entschieden, dass bei Fernabsatzverträgen über die Internetverkaufsplattform eBay die Textform i.S.v. § 126b BGB gewahrt ist, wenn die notwendigen Informationen für den Verbraucher im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu speichern und auszudrucken. Somit besteht nach diesem Urteil die Möglichkeit, Wertersatz wegen Ingebrauchnahme der Ware zu verlangen, und die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Anders haben jedoch das OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006, Az. 3 U 103/06, und das Kammergericht Berlin, Beschluss vom 05.12.2006, Az: 5 W 295/06 entschieden. Wegen des “fliegenden” Gerichtsstandes bei Internetangeboten können Abmahnende also weiterhin nach Hamburg oder Berlin gehen, um auf eine einmonatige Frist hinzuwirken. Folgender Sachverhalt lag dem Urteil des LG Paderborn zugrunde: Ein Händler, der einen Online-Shop betreibt und auch über eBay handelt, mahnte einen Konkurrenten ab, weil dieser angeblich nicht korrekt über das Widerrufsrecht und die Modalitäten der Rückabwicklung informiert habe. Die Verfügungsbeklagte leistete der Abmahnung jedoch nicht Folge und unterschrieb auch die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht. Daraufhin beantragte der Verfügungskläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Konkurrenten untersagt werden sollte, bei eBay Waren an Endverbraucher anzubieten, wenn bei der Widerrufsbelehrung im Internet - nicht auch darüber informiert wird, dass die gesetzliche Frist zur Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginnt, - nicht über eine Widerrufsfrist von einem Monat anstatt zwei Wochen belehrt wird, sofern, wie z.B. auf der Handelplattform eBay, bis zum Abschluss der Vertrages die Widerrufsbelehrung nicht in Textform erfolgt, - nicht auf eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausnimmt, falls nicht, wie z.B. auf der Handelsplattform eBay, bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzpflicht in Textform erfolgt, - darüber informiert wird, dass die Rücksendung der gekauften Waren ausreichend frankiert werden muss, - diese Informationen lediglich auf der „mich-Seite“ vorgehalten werden, zu der man mittels eines Klicks auf das grafische Symbol „mich“ am Anfang der Angebotsseite unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ gelangt.“ Bezüglich der Frage, ob nicht bereits die Belehrung auf der eBay-Seite für das Textformerfordernis gemäß § 126 b BGB ausreicht, legte das LG Paderborn in den Urteilsgründen dar: „Hiervon abgesehen tritt die Kammer zur Frage der Einhaltung der Textform bei eBay Verkäufen an Verbraucher der zwischenzeitlich ….rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Flensburg vom 23.8.2006 bei, wonach bei Fernabsatzverträgen über die Internetplattform eBay der Textform i.S.d. § 126 b BGB genügt sein dürfte, wenn die notwendigen Informationen für den Verbraucher im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu speichern und auszudrucken. Dessen Schutzbedürfnis an einer dauerhaften Verfügbarkeit der Informationen wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er sich die Informationen ohne besonderen Aufwand ausdrucken und abspeichern kann, zumal sie bei einem Zuschlag (Kauf) zusammen mit dem Angebot noch 90 Tage auf der eBay Plattform gespeichert und für ihn abrufbar bleiben.“ Damit stellt sich nun neben dem LG Flensburg ein weiteres Gericht auf den Standpunkt, dass Internetseiten dem Textformerfordernis genügen können. Wenn man dieser Ansicht folgt, beträgt die Widerrufsfrist bei eBay nicht einen Monat, sondern zwei Wochen, und ein Verzicht auf Wertersatz wegen Benutzung der Ware ist nicht erforderlich. Fazit: Im Ergebnis ist dieses Urteil im Hinblick auf die schon fast als übertrieben zu bezeichnende bisherige Rechtsprechung zum Schutz des Verbrauchers als richtig zu bewerten. Dennoch sollten Verkaufsshops bei eBay nach wie vor den sicheren Weg gehen und die Widerrufsfrist auf einen Monat festsetzen und auch auf den Ersatz für die Beschädigung von Waren durch normale Ingebrauchnahme verzichten, bis höchstrichterlich zu diesen Themen eine Entscheidung vorliegt. Denn es existieren höherrichterliche Entscheidungen des Kammergerichts Berlin und des OLG Hamburg, die ausgeführt haben, dass derartige Belehrungen für die Textform nicht ausreichend sind. Wir beraten Sie rund um die Pflichten Ihres Internetportals.
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