Rechtmäßige Verfügung über Sparguthaben

BGH, Urteil vom 18. 1. 2005 - X ZR 264/02

Rechtmäßige Verfügung über Sparguthaben bei Einbehalt des für einen Dritten angelegten Sparbuchs

BGB §§ 328, 331, 808, 812, 816 Abs. 2, 818 Abs.1

Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten i. d. R. zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will.

Sachverhalt:

Der Beklagte (Bekl.) ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger (Kl.). 1985 legten die Eltern der Kl. für jeden der Kl. ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kl. und als Antragsteller der Bekl. angegeben. Auf diese Konten überwies der Bekl. sodann jeweils … DM. Die Eltern der Kl. stellten als deren gesetzliche Vertreter an die Sparkasse gerichtete Vollmachtsurkunden zu Gunsten des Bekl. aus, wonach dieser u. a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kl. zu verfügen. Der Bekl. erhielt die Sparbücher. 1989 löste er die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.

Nachdem die Kl. von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie 2001 die dem Bekl. erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je … DM. Das LG hat der Klage stattgegeben, die Berufung blieb ohne Erfolg.

Auszüge der Gründe:

Die zulässige Revision des Bekl. hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache (…). Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kl. keinen Bereicherungsanspruch gegen den Bekl.

(...)Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts lässt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH v. 2. 2. 1994, IV ZR 51/93).

Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH v. 29. 4. 1970, VIII ZR 49/69)(..), denn gemäß § 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203)(..).

Der Bekl. hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kl., die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kl. gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kl. zu verfügen. Die Kl. ihrerseits wussten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will.