BGH Veröffentlichungsverbot des Romans "Esra" bestätigtUrteil vom 21. Juni 2005 – VI ZR 122/04 Der unter anderem für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das von den Vorinstanzen ausgesprochene Veröffentlichungsverbot des von der Beklagten verlegten Romans Esra von Maxim Biller bestätigt. In den Vorinstanzen - LG München I - 9 O 11360/03 ./. OLG München - 18 U 4890/03 – wurde es dem Kölner Verlag Kiepenheuer & Witsch untersagt, das Buch „Esra“ von Maxim Biller zu veröffentlichen. Im wesentlichen wird in dem Roman die Liebesbeziehung zwischen Esra und dem Ich-Erzähler, dem Schriftsteller Adam geschildert. Die Klägerin zu 1 unterhielt für 1 ½ Jahre eine intime Beziehung zu dem Autor Biller. Der erkennde Senat bestätigte nun die Ansicht der Vorinstanzen, dass der Inhalt des Romans die Klägerin zu 1 in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Die Klägerin zu 1 ist, so die Worte des Senats, erkennbar in der Romanfigur der Esra. Diese Erkennbarkeit stellt nach Auffassung des Senats einen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Die Verfremdung der Klägerin zu 1 ist nur unzureichend erfolgt. Sie wird vielmehr porträtiert. Dieselbe Argumentation wird auch für die Klägerin zu 2 angeführt. „Vom Autor frei erfundene, überwiegend negative oder bloßstellende, die Privatsphäre verletzende Darstellungen werden vom Leser deshalb mit realen Einzelheiten aus dem Leben der Klägerinnen gleichgesetzt. Dies ist von der Kunstfreiheit nicht gedeckt.“ (Auszug aus der Pressemitteilung der Bundesgerichtshofs) Die vollständige Begründung liegt noch nicht vor. Es bleibt abzuwarten, wie der Senat die Abgrenzung zwischen den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 3 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG vollzogen hat, wie die Abgrenzung aller Umstände in diesem Fall getroffen wurde.
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