Einstweilige Verfügung gegen T-Online

Per einstweiliger Verfügung hat das Landgericht Hamburg ( 15. Zivilsenat) der T-Online International AG untersagt, die Kündigungsfrist für bestimmte DSL-Zeit- und Volumentarife zu verlängern, ohne die Kunden ausreichend über die Veränderungen und ihr Widerspruchsrecht aufzuklären.

Hintergrund des Verfahrens war eine E-Mail der T-Online an seine Bestandskunden von Zeit- und Volumentarifen mit, dass es ab Juli eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr gibt. Wer dagegen nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht, nimmt den neuen Vertrag an. Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) berichtet, handelte sich T-Online dafür eine Abmahnung ein.

Erwirkt hat die einstweilige Verfügung der T-Online-Konkurrent freenet.de. Das Unternehmen ist der Meinung, dass das Vorgehen von T-Online AGB- sowie wettbewerbsrechtswidrig ist.

Der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) zeigte sich am Mittwoch mit der Entscheidung zufrieden. Das Gericht habe die eigene Auffassung, dass eine derartige verstckte Vertragsverlängerung unzulässig sei, bestätigt.

"In einer Zeit, da die Marktteilnehmer sich engagiert und gemeinsam mit der Politik für mehr Transparenz und Kundenschutz im Markt stark machen, ist eine derart kundenunfreundliche und intransparente Vorgehensweise kontraproduktiv und damit inakzeptabel", kritisiert VATM-Geschäftsführer Jürgen Grützner den Vorgang scharf.

Der T-Online-Konkurrent freenet.de hatte die Vefügung erwirkt, da er in dem Vorgehen des Online-Marktführers einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sah.

Die Entscheidung ist natürlich nur vorläufig, es bleibt abzuwarten, wie die Hauptsache entschieden wird.

Rechtlicher Hintergrund:

Werden Verträge über Dienstleistungen, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer unter ausschließlicher Verwendung von Telekommunikationsmitteln (Telefon, E-Mail, Briefe etc.) geschlossen werden, so hat der Verbraucher nach Abschluß des Vertags das Recht zum Widerruf gemäß §§ 312b, 312d, 355 Abs. 1 BGB für zwei Wochen. Die Frist der zwei Wochen beginnt allerdings erst zu laufen, wenn der Unternehmer den Verbraucher hinreichend über sein Widerrufsrecht informiert hat, § 312 c BGB. Nicht aussreichend ist es, wenn die Information nicht transparent für den Verbraucher dargestellt sind.