Missbräuchliche Abmahnung im Internet bei Preisangaben ( PAngV)

Die Abmahnwelle im Internet wird zunehmend gestoppt. Das Landgericht Bielefeld hat nun in einer Entscheidung geurteilt, dass Abmahnungen den Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG indizieren, wenn innerhalb weniger Tage über 100 Mitbewerber hinsichtlich der gleichen Wettbewerbsverstöße kostenpflichtig abgemahnt werden.

Das Landgericht Bielefeld hatte in seiner Entscheidung vom 02.06.2006 – 15 O 53/06 (nicht rechtskräftig) über folgenden Fall zu urteilen:

Ein Internetversandhandel mahnte Mitbewerber ab wegen fehlerhafter Angaben der Endpreise. Der Abmahnende sah es als einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG an, dass die Mitbewerber bei den Preisen nicht auszeichneten, wie sich der Preis genau zusammensetzte. Angegeben war ein Endpreis ohne separate Ausweisung von Versandkosten und Mehrwertsteuer. Dies stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar (PAngV).

§ 1 Abs. 2 PAngV besagt:

„Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.“

Der Bundesgerichtshofes (BGH) hat mit Urteil vom 5.10.2005 - VIII ZR 382/04 (OLG Frankfurt/M., LG Frankfurt/M.) ausgeführt, dass eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel erfolgen kann, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer - auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden - „Bestell-Übersicht“ neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen.

Das Landgericht Bielefeld hat in seiner Begründung die Ausführungen des BGH zugrunde gelegt und ausgeführt, dass der Verbraucher durch die Angabe von Endpreisen nicht irritiert wird und somit schon an dem Wettbewerbsverstoß an sich zu zweifeln sei. Selbst wenn ein solcher vorliegen sollte, ist aber der Wettbewerb nicht bereits durch den Verstoß „nicht nur unerheblich beeinträchtigt“. Durch die Angabe eines Inklusivpreises ist die Irreführungsgefahr durch die fehlende Aufschlüsselung nicht gegeben.

Des Weiteren hat das Landgericht Bielefeld die Abmahnungen als missbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG eingestuft. Die Vielzahl von Abmahnungen (100 Abmahnungen innerhalb weniger Tage), die die gleichen Wettbewerbsverstöße betreffen, deuteten darauf hin, dass es nicht nur primär um die Klärung der Rechtsfrage ginge, sondern tatsächlich sachfremde Erwägungen, nämlich das Erziehlen möglichst vieler Gebühren im Vordergrund stehe.

Fazit:

Nicht jeder Verstoß gegen Informationspflichten auf Webseiten führt stets zu einem abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, lassen Sie diese von einem Rechtsanwalt prüfen, bevor Sie die zum Teil sehr hoch angesetzten Rechnungen bezahlen.