Nebenkostenabrechnung – Nichtabrechnung über die Nebenkosten ist keine konkludente Vereinbarung einer PauschaleOLG Naumburg, Urteil vom 17.01.2006 –9 U 106/05 1. Die Nebenkosten sind ein maßgeblicher Faktor bei der Anmietung einer Wohnung oder eines Hauses. Die Nebenkosten können per Abrechnung jedes Jahr ermittelt werden oder sie werden durch eine Pauschalzahlung abgegolten. Hat sich der Vermieter zur Abrechnung verpflichtet, muss er diese nach Ablauf des jeweiligen Mietjahres innerhalb von zwölf Monaten erstellen, § 556 Abs. 2, 3 Satz 1 BGB. Die Parteien können aber auch vereinbaren, dass der Mieter eine Pauschale pro Monat für die Nebenkosten bezahlt, § 556 Abs. 2 Alt. 1 BGB. Jede Variante hat Vor- und Nachteile. So beinhaltet die Pauschale zwar den Vorteil, dass der Vermieter sich die Erstellung einer Abrechnung erspart. Jedoch kann er auch keine erhöhten Nebenkosten ohne weiteres auf den Mieter umlegen, sondern muss sie im Zweifel aus eigener Tasche bezahlen und für das Folgejahr eine höhere Pauschale mit dem Mieter vereinbaren. 2. Die im Mietvertrag getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Abrechnungsart ist nicht ohne weiteres abzuändern. Das OLG Naumburg entschied mit Urteil vom 17.01.2006 – 9 U 106/05 folgendes: Rechnet der Vermieter entgegen den Bestimmungen des Mietvertrags die Nebenkosten über mehrere Jahre hinweg nicht ab, so kann er gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Mieters nicht einwenden, dass durch die Zahlung der Vorauszahlung im selben Zeitraum eine konkludente Vertragsänderung eingetreten sei und die Vorauszahlungen nunmehr als Pauschalbetrag anzusehen seien (Abgrenzung zu BGH, NJW-RR 2004, 877 = NZM 2004, 418; NJW-RR 2000, 1463 = NZM 2000, 961). Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter über Jahre hinweg nicht abgerechnet. Das Gericht sah darin aber keineswegs eine Änderung der vertraglichen Vereinbarung, sondern eine Vertragsverletzung durch den Vermieter, der entgegen seiner Abrechnungspflicht die Nebenkosten nicht abgerechnet hat. Zwar kann eine Vereinbarung der Parteien über den Umfang der vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten auch durch jahrelange Zahlung stillschweigend getroffen werden (BGH, NZM 2000, 961 = NJW-RR 2000, 1463). Dabei sind stillschweigend abgegebene Willenserklärungen aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auszulegen (BGH, NZM 2004, 418 = WuM 2004, 292 [293]). Im vorliegenden Fall konnte jedoch in der schlichten Nichtabrechnung kein konkludentes Angebot des Vermieters gesehen werden, dass nun eine Pauschale bezahlt werden sollte, die der Mieter dann mit der fehlenden Beanstandung einer Abrechnung angenommen hat. „Schlichtem Nichtstun auf beiden Seiten kann im vorliegenden Fall kein Erklärungsinhalt beigemessen werden“, urteilten die Naumburger Richter. Die Vermieter können demnach auch nach Jahren zur Abrechnung herangezogen werden, auch wenn der Mieter das Fehlen einer Abrechnung nicht moniert hat. Sollten Sie Hilfe bei einer Mietangelegenheit brauchen, rufen Sie uns an! Wir helfen Ihnen gerne! |